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Eine der Hauptaufgaben der Ergonomie besteht darin, dafür zu sorgen, dass die Geräte und Systeme an die Benutzung durch den Menschen angepasst sind. Im Allgemeinen schließt das die Anpassung der Gestaltung von Geräten oder Systemen, einschließlich Anzeigen, Eingabegeräten, Software, Arbeitsplatz, Arbeitsplatzumgebung und Aufgaben an die charakteristischen Eigenschaften, Fähigkeiten und Grenzen der möglichen Benutzer ein. Die Verbesserung der ergonomischen Eigenschaften von Systemen wird die Leistung erhöhen, Fehler und Beeinträchtigungen verringern und die Gefahr gesundheitlicher Schädigungen einschränken. Das Versäumnis, die menschlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen, ist unwirtschaftlich, setzt die Effizienz herab und führt zu langweiliger, ermüdender Arbeit.weiter
Diese Norm gilt für Software Erzeugnisse. Beispiele sind Textverarbeitungs- und Datenbankprogramme, Tabellenkalkulation, Graphik-Pakete, Programme für technisch-wissenschaftliche Funktionen und Dienstprogramme. weiter
Diese Vorschrift stellt Regeln für die maschinelle Buchführung von Geschäftsvorfällen auf. Die GoBS wenden sich sowohl an die Buchführungspflichtigen als auch an die Hersteller von Anwendungen. weiter
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (§ 146 Abs. 5, §147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG) Folgen- des: weiter
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung folgender Richtlinie: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. EG Nr. L 156 S. 14). weiter
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen.weiter
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. weiter
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